Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 15.10.2002 und den Besonderen Beförderungsbedienungen für den Omnibuslinienverkehr der Touring Tours & Travel GmbH
(im Folgenden TTT).
1. Fahrausweise
1.1. Jeder Reisende muss im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Einfache Fahrscheine sind nur am Fahrtag gültig. Bei Rückfahrscheinen muss die Rückfahrt innerhalb von 1 Monat nach Hinfahrt angetreten werden.
1.2. Fahrausweise können in den Verkaufsstellen, im Internet sowie beim Busfahrer gekauft werden.
1.3. Fahrausweise müssen bis zur Beendigung der Fahrt zur Prüfung vorgezeigt werden können. Sie sind so aufzubewahren, dass jederzeit eine Prüfung durch das Personal der TTT möglich ist.
2. Fahrpreise
2.1. Die Fahrpreise sind in allen Verkaufsstellen und im Internet einsehbar oder telefonisch bei der TTT abzufragen.
2.2. Soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist die Kumulation von Fahrpreisvergünstigungen ausgeschlossen.
2.3. Die Beförderung von Schwerbehinderten erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schwerbehinderte, welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr erfüllen und dies durch einen grün/orangefarbigen Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke bzw. dem grün/orangefarbigen Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nachweisen, wird eine pauschale Fahrpreisermäßigung von 50 % des regulären Beförderungstarifs gewährt auf allen innerdeutschen Linien sowie auf allen grenzüberschreitenden Linienverkehren. Notwendige Begleitpersonen fahren frei; für grenzüberschreitende Beförderungen haben sie 50 % des regulären Tarifs zu entrichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erforderlichkeit ihrer Unterstützung durch entsprechende Einträge im Schwerbehindertenausweis bestätigt ist.
3. Erhöhtes Beförderungsentgelt
3.1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.
3.2. Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 40 €, zuzüglich des Fahrpreises für die vom Reisenden noch zurückzulegende Strecke bis zum Reiseziel. Kann vom Reisenden die zurückgelegte Strecke nicht nachgewiesen werden, wird zur Berechnung des erhöhten Beförderungsentgelts der Ausgangspunkt der Linie zugrunde gelegt.
3.3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb von 2 Wochen nach Beanstandung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von 15 € erhoben.
3.4. Der Fahrgast, der bei der Fahrscheinüberprüfung ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, ist verpflichtet, seine korrekten Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
4. Beförderung von Gepäck
4.1. Handgepäck, das im Gepäcknetz des Fahrgastraumes oder unter dem Vordersitz untergebracht werden kann, wird unentgeltlich befördert. Jeder Fahrgast hat das Handgepäck so unterzubringen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
4.2. Jeder Fahrgast darf unentgeltlich ein Gepäckstück (Koffermaß Länge + Breite + Höhe: max. 160 cm) mitnehmen. Sofern Platz vorhanden, können weitere Gepäckstücke gegen eine Gebühr von 3 € je Gepäckstück mitgenommen werden.
4.3. Das Gepäck darf keine Gegenstände beinhalten, welche den Reisebus, oder die Mitreisenden irgendeiner Gefahr aussetzen könnten.
4.4. Der Fahrgast verpflichtet sich, vor Abfahrt zu prüfen, dass sein Gepäck ordnungsgemäß verstaut worden ist. Bei Ankunft am Reiseziel verpflichtet sich der Fahrgast, sein Gepäck umgehend wieder an sich zu nehmen.
5. Beförderung von Tieren
5.1. Die Beförderung von Hunden ist nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person gestattet. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Für Hunde ist ein Beförderungsentgelt von 50 % des Regelfahrpreises zu zahlen.
5.2. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind stets zu befördern.
5.3. Kleintiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
5.4. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätze untergebracht werden.
6. Beförderung von Fahrrädern
Fahrräder werden, sofern freie Kapazitäten bestehen, nach Voranmeldung befördert. Für die Beförderung von Fahrrädern ist ein Beförderungsentgelt gemäß dem veröffentlichten Tarif zu entrichten.
7. Verlorenes oder zurückgelassenes Gepäck, Fundsachen
Zurückgelassenes Gepäck oder andere Fundsachen werden von der TTT am Firmensitz für 2 Monate aufbewahrt. Sie können dort vom Fahrgast abgeholt werden. Eine Zusendung oder Verbringung mit dem Bus zur Abholung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen dem Fahrgast und der TTT. Die TTT wird dafür einen angemessenen Aufwand in Rechnung stellen. Nach Ablauf der zweimonatigen Frist kann die TTT die Gegenstände nach Belieben verwenden oder veräußern. Die Verwahrung der Gegenstände kann mit 2 € je begonnenem Tag berechnet werden.
8. Pflichten des Fahrgastes
8.1. Anweisungen des Fahr- und Begleitpersonals sind zu befolgen.
8.2. Das Fahr- und Abfertigungspersonal ist befugt, offensichtlich alkoholisierte Personen von der Beförderung auszuschließen. Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht in diesem Falle nicht.
8.3. Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störungen beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden.
8.4. Der Fahrgast haftet für Schäden, die er am Bus schuldhaft verursacht hat.
8.5. Fahrgäste, die eine Verunreinigung des Busses herbeiführen, haben eine Reinigungsgebühr in Höhe von Euro 30,00 zu entrichten, wobei dem Fahrgast der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale. Die TTT behält sich vor, ei-nen höheren Schaden geltend zu machen.
8.6. Die TTT kann den Beförderungsvertrag fristlos kündigen, wenn sich der Fahrgast trotz Abmahnung so störend verhält, dass dem Beförderer und/oder den übrigen Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Fahrgast sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Beförderer steht in diesem Falle der Fahrpreis weiter zu, sofern sich nicht durch eine anderweitige Sitzplatzvergabe wirtschaftliche Nachteile vermeiden lassen.
8.7. Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Sicherheitsgurte zu benutzen, insofern der Bus mit diesen ausgerüstet ist.
9. Haftung
Der Beförderer haftet gemäß § 18 u. §19 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
10. Rücktritt, Umbuchungen - streichen -
10.1. Kündigt der Fahrgast einen Beförderungsvertrag (Stornierung) oder tritt der Fahrgast eine gebuchte Fahrt nicht an, so bleibt der Anspruch auf das Beförderungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Höhe einer Pauschale sowie einer etwaigen Überweisungsgebühr bestehen.
10.2. Bei Stornierung des Beförderungsvertrages bis zu 3 Tagen vor Fahrtantritt hat der Fahrgast 25% des Ticketpreises für die stornierte Relation, mindestens aber eine Pauschale in Höhe von Euro 5,00 zu entrichten. Storniert der Fahrgast den Beförderungsvertrag weniger als 3 Tage vor Fahrtantritt, so bleibt der Anspruch auf ein Beförderungsentgelt in Höhe von 50% des Fahrpreises, mindestens jedoch Euro 10,00 bestehen. Tritt der Fahrgast die Fahrt nicht an, ohne vorher den Beförderungsvertrag zu stornieren, bleibt der Anspruch auf Beförderungsentgelt bestehen.
10.3. Die Erstattung von gezahltem Beförderungsentgelt erfolgt nur auf bei der TTT eingereichtem Antrag und unter Aushändigung des Fahrausweises innerhalb von 1 Monat nach dem vorgesehenen Fahrtantritt. Danach erlischt der Erstattungsanspruch.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Frankfurt am Main.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Übrigen.